Außerhalb des 31.12. und des 01.01. dürfen Feuerwerkskörper der Klasse 2 nur zu besonderen Anlässen mit einer Erlaubnis des Ordnungsamtes abgebrannt werden.
Bedeutung Klasse 2: Kleinfeuerwerke, die auch von nicht als Pyrotechniker ausgebildeten Personen abgebrannt werden dürfen.
Abbrennen von Feuerwerkskörpern
Ansprechpartner/in
Gerrit Ziech | |
Bürgeramt, Zimmer 1 - Ordnungs- und Bürgeramt // EG Schloßstraße 14 31863 Coppenbrügge Telefon: 05156 7819-18 Telefax: 05156 7819-44 E-Mail: ziech@coppenbruegge.de |
Allgemeine Informationen
Voraussetzungen
Der Verkauf von Feuerwerkskörpern der Klasse 2 erfolgt durch den Handel nur bei Vorlage der Abbrenngenehmigung. Aufgrund der örtlichen Zuständigkeit kann eine Abbrenngenehmigung nur für ein Feuerwerk im Gemeindegebiet des Flecken Coppenbrügge erteilt werden.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Die Genehmigung ist schriftlich (eine telefonische Beantragung ist nicht möglich), formlos zu beantragen und muss folgende Angaben enthalten:
- Wer brennt ab?
Personalien der Antragstellerin bzw. des Antragstellers - Wo soll abgebrannt werden?
Genaue Ortsbezeichnung bzw. Adresse der Veranstaltung - Wann soll abgebrannt werden?
Datum, Uhrzeit; unter Berücksichtigung der gesetzlich geschützten Nachtruhe bis max. 22.00 Uhr - Anlass zum Feuerwerk?
Zulässig nur aus besonderen Anlässen, wie z. B. Polterabend, Hochzeit, Jubiläum. Über den Anlass ist ein Nachweis zu erbringen.
Welche Gebühren fallen an?
Für Erteilung der Erlaubnis wird eine Gebühr in Höhe von 15 Euro erhoben.
Welche Fristen muss ich beachten?
Der Antrag zum Abbrennen eines Feuerwerkes ist mindestens eine Woche vor dem geplanten Termin zu stellen.
Was sollte ich noch wissen?
Im Schadensfalle ist es von entscheidender Bedeutung, ob die private Haftpflichtversicherung regulierend eintritt. Vergewissern sie sich deshalb, vor der Veranstaltung, ob ihre Versicherung die durch ein Feuerwerk entstehenden Schäden abdeckt.