Die Umwandlung von Wald ist gemäß § 8 des Nds. Gesetzes über den Wald und die Landschaftsordnung (NWaldLG) bei der unteren Waldbehörde vor Beginn der Maßnahme zu beantragen.
Sie bedarf der Genehmigung durch die untere Waldbehörde und kann mit Auflagen versehen werden.
Die Genehmigung kann nur erteilt werden, wenn eine angemessene Ersatzaufforstung benannt wird.