Es handelt sich hierbei um die Übermittlung von Daten an:
1. Das Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr
Nach § 36 Abs. 2 Satz 1 des Bundesmeldegesetzes können betroffene Personen einer Datenübermittlung nach § 58c Abs. 1 Satz 1 des Soldatengesetzes widersprechen.
Betroffene Personen im Sinne dieser Vorschrift sind Personen mit deutscher Staatsangehörigkeit, die noch nicht volljährig sind, da die Daten jener Personen zu übermitteln sind, die im nächsten Jahr volljährig werden.
2. Öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften, der nicht die meldepflichtige Person angehört, sondern Familienangehörige der meldepflichtigen Person angehören
Nach § 42 Abs. 3 Satz 2 BMG in Verbindung mit § 42 Abs. 2 BMG können Sie der Datenübermittlung widersprechen.
3. Parteien, Wählergruppen u. a. bei Wahlen und Abstimmungen
Nach § 50 Abs. 5 BMG i. V. m. § 50 Abs. 1 können Sie der Datenübermittlung widersprechen.
4. Mandatsträger, Presse oder Rundfunk aus Anlass von Alters- oder Ehejubiläen
Nach § 50 Abs. 5 BMG in Verbindung mit § 50 Abs. 2 BMG können Sie der Datenübermittlung
widersprechen.
5. Adressbuchverlage
Nach § 50 Abs. 5 BMG in Verbindung mit § 50 Abs. 3 BMG können Sie der Datenübermittlung widersprechen.
Im Flecken Coppenbrügge mit Hauptwohnsitz gemeldete volljährige Einwohnerinnen und Einwohner können zu einzelnen oder mehreren der oben aufgeführten Fälle der Datenübermittlung von ihrem Widerspruchsrecht Gebrauch machen.
Für nicht volljährige oder unter Betreuung stehende Einwohnerinnen und Einwohner kann ein Erziehungsberechtigter bzw. Betreuer das Widerspruchsrecht ausüben.
Die Widersprüche gegen die in den Ziffern 1-5 genannten Datenübermittlungen können jederzeit - auch getrennt voneinander - beim Flecken Coppenbrügge, -Bürgeramt-, Schloßstraße 14, 31863 Coppenbrügge, eingelegt werden. Der Widerspruch kann auch formlos eingereicht werden. Eingelegte Widersprüche werden mit dem Tage des Einganges wirksam.
Fristen sind nicht zu beachten. Da alle Widersprüche angenommen werden, ergeht kein schriftlicher Bescheid. Widersprüche im vorgenannten Sinne verlieren erst durch schriftlichen Widerruf ihre Wirksamkeit.