Kindertagesbetreuung
Elternbeitrag – Kostenbeitrag für die Kitanutzung
Die Kindergartensatzung des Flecken Coppenbrügge regelt seit dem 01.08.2023 die Benutzung der Kindertageseinrichtungen im Gemeindegebiet.
Der Kostenbeitrag richtet sich nach der Betreuungszeit, dem Einkommen des Haushalts, in dem das Kind lebt und der Anzahl der Geschwister.
Für die Betreuung der Kinder werden die Kostenbeiträge der Eltern anhand des Einkommens festgesetzt (siehe Merkblatt - Berechnung des monatlichen Kostenbeitrages). Dazu ist es notwendig, dass alle Eltern für die Betreuung ihres Kindes die Einkommenserklärung (siehe Verbindliche Erklärung zum Einkommen) ausfüllen und einreichen.
Für die Einstufung im Kindergartenjahr 2024/25 ist das positive Einkommen des Jahres 2023 maßgebend.
Bis zu acht Stunden tägliche Betreuung ist der Besuch der Kita für Kinder ab dem dritten Geburtstag kostenfrei. Darüber hinaus ist die Betreuung beitragspflichtig. Verpflegung und Getränkegeld sind unabhängig einer bestehenden Beitragsfreiheit von den Eltern zu zahlen.
Welche Formulare werden benötigt?
- Das erste Formular ist die Selbsteinstufung. Dieses können Sie herunterladen, ausdrucken und ausfüllen.
Die Selbsteinstufung wird als erstes von den Eltern abgegeben. Hier stufen sich die Eltern selbst anhand ihres ungefähren Jahresbrutto-Haushaltseinkommens ein.
Für die Stufe 6 werden nur Einkommensnachweise von den Eltern benötigt, sofern eine Überprüfung der Einstufung gewünscht wird.
Möchten Sie auf das Einreichen von Einkommensnachweisen verzichten und wünschen eine freiwillige Einstufung in der höchsten Stufe 6, kreuzen Sie bitte das entsprechende Feld an. Sie brauchen dann keine weiteren Unterlagen einreichen.
Geben Sie keine Selbsteinstufung ab, wird die Gebühr automatisch in der höchsten Stufe festgesetzt. - Das zweite Formular ist die Verbindliche Erklärung zum Einkommen, welches Ihnen die wichtigsten Angaben ermöglicht.
Diese Erklärung dient zur genauen Berechnung des bereinigten Jahreseinkommens und endgültigen Einstufung in Stufe 1 bis 6. Das Jahresbrutto-Haushaltseinkommen ist die Summe aller positiven Einkünfte im Sinne des Einkommenssteuergesetzes. Durch den Abzug von beispielsweise Steuern, Sozialabgaben, verschiedenen Freibeträgen etc. verringert sich dieses und es wird das bereinigte Jahreseinkommen berechnet.
Unserem Informationsblatt_gem._ Art._13_und_14_DSGVO (76 kB, ) unter den Dokumenten entnehmen Sie bitte die entsprechenden Infos zum Datenschutz.
Unser Komplettpaket bietet eine Zusammenfassung aller Dokumente und ausfüllbaren Formulare. Laden Sie es sich gerne herunter! 😊
Die Dokumente bieten Ihnen weitere Informationen und Hilfestellungen.
Warum müssen wir als Eltern einen Kostenbeitrag für die Kitabenutzung zahlen?
Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu einem Kostenbeitrag bildet der § 90 SGB VIII.
Das ist die bundesgesetzliche Grundlage für die Inanspruchnahme von Kindertageseinrichtungen nach den §§ 22 bis 24 SGB VIII Kostenbeiträge erheben zu können.
SGB VIII § 90 Pauschalierte Kostenbeteiligung
NKiTaG § 22 Kostenbeteiligung
Aufgrund der gesetzlichen Vorgaben sollen die Kostenbeiträge nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Erziehungsberechtigten, unter Berücksichtigung der Zahl ihrer Kinder und gestaffelt erhoben werden. Mit der Staffelung gemäß der Benutzungs- und Beitragssatzung über die Betreuung in Tageseinrichtungen für Kinder im Flecken Coppenbrügge (Kindergartensatzung) erfüllt der Flecken Coppenbrügge diese gesetzlichen Vorgaben.
Muss ich die Unterlagen zur Ermittlung der Beitragsstufe mit der Post einreichen?
Wichtig ist, dass zuerst die Selbsteinstufung für die vorläufige Beitragsstufe beim Flecken Coppenbrügge eingereicht wird. Ob Sie das schriftlich per Post, persönlich im Rathaus oder per E-Mail machen möchten, überlassen wir Ihnen. Nutzen Sie bitte die Möglichkeit, die für Sie passend ist.
Wie erfolgt die Berechnung des maßgeblichen Einkommens für die Einstufung?
Das Jahreseinkommen des Haushalts, in dem das Kind lebt, wird jeweils für ein Kalenderjahr zugrunde gelegt. Deshalb stellen wir Ihnen mit der Einstufungshilfe die Tabellen mit den Werten eines jährlichen Haushaltsbruttoeinkommens zur Verfügung.
Zuerst ermitteln wir die maßgeblichen Gesamteinkünfte des Haushalts. Hierzu zählen die steuerpflichtigen und die steuerfreien Einkünfte.
Die steuerpflichtigen ergeben sich aus der Summe der positiven Einkünfte gem. § 2 des Einkommenssteuergesetzes (EStG). Werbungskosten werden beim Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit anerkannt. Von der Summe der positiven Einkünfte erfolgt ein Pauschalabzug. Der Pauschalabzug beträgt 25 % bei Beamten und 30 % bei allen weiteren Personen mit Einkünften.
Kein Pauschalabzug erfolgt bei Lohnersatzleistungen sowie steuerfreien Einkünften.
Für die Gesamtabzüge berücksichtigen wir Werbungskosten, Kinderfreibeträge, die jeweiligen Pauschbeträge für Menschen mit Behinderungen, Unterhaltszahlungen sowie weitere nach EStG anrechenbare Abzüge.
Die Differenz aus Gesamteinkünften und Gesamtabzügen ergibt dann das maßgebliche Einkommen der Einkommensgemeinschaft (Haushalt des Kindes).
Wonach richtet sich die Höhe des Kostenbeitrags für die Kita?
Die Höhe des zu zahlenden Kostenbeitrages richtet sich nach der Einstufung in die Staffelstufen 1 bis 6. Das durch die Berechnung ermittelte maßgebliche Einkommen bestimmt, welcher Staffelstufe die Eltern wie folgt zugeordnet werden:
Stufe: bereinigtes Einkommen
Stufe 1: < 25.000 €
Stufe 2: < 32.500 €
Stufe 3: < 40.000 €
Stufe 4: < 47.500 €
Stufe 5: < 55.000 €
Stufe 6: > 55.000 €
An dieser Stelle wird die Übersicht zum Bereich "Häufig gestellte Fragen" regelmäßig ergänzt.